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Vermögenseinbuße durch Mobilfunkantenne?
Kategorie: HintergrundinfosAutor: Bürgerinitiative Omega Klaus Rudolph
Wenig Verantwortung gegenüber dem privaten Eigentum zeigt der umstrittene Aufbau der Mobilfunkantennen in der Bundesrepublik Deutschland.
Obwohl die vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studien über etwaige Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Nähe von Mobilfunkbasisstationen erst im Jahre 2003, die von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten erst im Jahre 2005 vorliegen sollen, geht der Aufbau des Mobilfunknetzes unverändert weiter; Experten gehen von einem Endausbau von 100 bis 140.000 Masten aus. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde am 28.02.2002 (Az. 1 BVR 1676/01) in einer 3-Richter-Entscheidung die Verfassungsbeschwerde bezüglich der staatlichen Schutzpflicht nicht angenommen und dabei u. a. zum Ausdruck gebracht, dass keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die den Grenzwerten für Hochfrequenzanlagen zugrundeliegende Risikoeinschätzung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte. Diese Entscheidung ist nicht unumstritten, zumal in anderen europäischen Ländern bereits niedrigere Grenzwerte festgelegt sind, als in der Bundesrepublik. Der VGH Baden-Württemberg hat im übrigen vor einiger Zeit die Ansicht vertreten, dass das Mobilfunknetz bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzung zu beurteilen ist (vgl. Az. 8 S 2748/01). Dies bedeutet, dass derartige gewerblich betriebene Mobilfunknetze grundsätzlich nicht in reinen Wohngebieten (WR) und in allgemeinen Wohngebieten (WA) zulässig sind. Die Vereinbarung vom 09.07.2001, wonach sich die Netzbetreiber zur Kooperation mit Kommunen verpflichtet haben, beinhaltet nur die Beteiligung der kommunalen Ebene bei der Neuerrichtung von Mobilfunkantennen, ohne jedoch den Kommunen ein Klagerecht zuzubilligen. Diese Vereinbarung beinhaltet nur eine Informationspflicht.
Nunmehr haben im Rahmen des WEG-Rechtes vor kurzem mehrere Oberlandesgerichte sich mit der Frage der Bedeutung von Mobilfunkantennen im Wohnungseigentumsrecht beschäftigt (vgl. hierzu OLG Hamm in NZM 2002, 456 und BayObLG in NZM 2002, 441 f). Dabei hat das OLG Hamm u. a. klar zum Ausdruck gebracht, dass unter Beachtung des Maßstabes des § 14 Nr. 1 WEG einem Wohnungseigentümer es nicht zugemutet werden kann, bis zu einem ungewissen Abschluss von Forschungen den Betrieb einer solchen Mobilfunkanlage in unmittelbarer Nähe seiner Wohnräume zu dulden und auf diese Weise praktisch zum Versuchsobjekt solcher Untersuchungen zu werden.
Vor kurzem hat nun die v. Medinger-Umfrage (München) wichtige Aufschlüsse über den Einfluss von Sendemasten auf das Käuferverhalten ergeben. Die angesprochenen Makler haben übermittelt, dass sie die Erfahrung gemacht hätten, wonach Sendemasten, die in einem Umkreis von 100 m zur Immobilie stehen, verkaufshemmend wirken. Makler, die in der Vergangenheit versuchten, solche Immobilien in der Nähe von Sendemasten zu verkaufen, haben teilweise Wertminderungen von 5 bis 50 % feststellen müssen. Entscheidender Faktor sei die tatsächliche Entfernung des Sendemastes zur verkaufenden Immobilie.
Dabei könne ein Sendemast vis a vis dem Schlafzimmer des zu verkaufenden Objekts sich ganz schnell nicht nur verkaufshemmend, sondern als verkaufshindernd auswirken. Ein Aspekt sei, dass oftmals bereits im Vorfeld bei Besichtigungen festgestellt wurde, dass sich das Gebäude in unmittelbarer Nähe einer Sendeanlage befindet, so dass es dann überhaupt nicht mehr zu einer Kaufpreissenkung oder Mietminderung komme, sondern aufgrund der gesundheitlichen Bedenken die Immobilie als unverkäuflich gelte.
Auch in Baden-Württemberg sind gegenwärtig bei verschiedenen Verwaltungsgerichten und Zivilgerichten wegen der Nähe von Mobilfunkanlagen Rechtsstreite anhängig und man darf gespannt sein, wie diese Urteile ausfallen werden. Weiter wird von Interesse sein, ob die Kommunen, falls die Mobilfunkanbieter sich nicht an die Vorschläge der Kommunen bezüglich des Standortes halten, von der Möglichkeit des § 1 Abs. 9 BauNVO Gebrauch machen und gegebenenfalls für bestimmte Gebiete festlegen, dass dort aus städtebaulichen Gründen keine Mobilfunkantennen installiert werden dürfen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Kniep, Heilbronn
www.kanzlei-heilbronn.de/content/publikationen/Vermoegen.htm
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