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Die Novel-Food-Verordnung

Am 15. Mai 1997 ist die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten in Kraft getreten (Novel-Foods-Verordnung). Die Verordnung beschreibt, was unter neuartigen Lebensmitteln zu verstehen ist. Außerdem legt sie die Sicherheitsanforderungen, die Zulassung und die Kennzeichnung neuartiger, vor allem gentechnisch veränderter Lebensmittel fest.

 

Zu den Schlagworten Designer-food, Convenience Food und anderen kommen nun auch noch Novel Foods oder neuartige Lebensmittel. Diese neuartigen Lebensmittel sind bisher noch nicht in großer Menge vermarktet worden. Dazu gehören Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten. Es können aber auch aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellte Erzeugnisse, wie z.B. Tomatenmark aus den entsprechend gentechnisch veränderten Pflanzen, sein.

Die Sicherheitsanforderungen solcher Lebensmittel umfassen laut Verordnung drei wesentliche Gesichtspunkte. Die Lebensmittel dürfen keine Gesundheitsgefahr für die Verbraucherin und den Verbraucher darstellen, keine Irreführung bewirken und zu keinen Ernährungsmängeln führen, wenn sie andere Lebensmittel ersetzen sollen. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, müssen neuartige Lebensmittel im Gegensatz zu herkömmlichen Lebensmitteln ein Genehmigungsverfahren durchlaufen, oder sie sind zumindest anmeldepflichtig. Neuartige Lebensmittel müssen vom Antragsteller in einem Mitgliedstaat angemeldet werden. Die Antragsunterlagen sind einer Erstprüfungsstelle einzureichen. Sie werden gleichzeitig der Europäischen Kommission zugeleitet, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

In der Bundesrepublik Deutschland sind das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV)1 und das Robert-Koch-Institut (RKI)2 als Erstprüfungsstellen zuständig. In Zweifelsfällen entscheidet die Europäische Kommission nach Beratung durch den Ständigen Lebensmittelausschuss über die Zulassung des Lebensmittels.

Die Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel soll erfolgen, wenn die Zusammensetzung, der Nährwert oder der Verwendungszweck des Lebensmittels verändert sind und diese Veränderung nachweisbar ist. Dann müssen die Verbraucherin und der Verbraucher darüber informiert werden. Darüber hinaus müssen neuartige Lebensmittel gekennzeichnet werden, wenn sie gentechnisch veränderte Organismen enthalten (z.B. Flavr-Savr Tomate), die Gesundheit bestimmter Personengruppen beeinflussen können (z.B. Allergien auslösen können), Stoffe enthalten, gegen die ethische Vorbehalte bestehen (z.B. Schweinegene in Lachsen).

Lebensmittel, die ohne "Gentechnik" hergestellt werden, dürfen ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Zeigen Sie sich als aufgeklärte Verbraucher; informieren Sie sich über die Herstellung und Herkunft der Lebensmittel, die sie kaufen wollen. Die Anbauverbände des Ökologischen Landbaus haben strenge Richtlinien, nach denen sie keine Gentechnik bei der Lebensmittelerzeugung einsetzen. Deswegen sind die Erzeugnisse aus ökologischem Anbau garantiert ohne Gentechnik hergestellt.

Quelle: Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen